Am 18.01.2019 hat das LBA (Luftfahrt-Bundesamt) angekündigt, die bisherige Praxis zu verbieten, nach der ein reglementierter Beauftragter unter bestimmten Voraussetzungen ein spezielles Inspektionsverfahren anwenden kann (gemäß Absatz 6.2.1.6 DVO (EU) ) 2015/1998) mit Sprengstoffdetektoren (so genannten ETD-Geräten) nur auf den Außenflächen einer Sendung. Das LBA ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Verfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen für spezielle Inspektionsverfahren entspricht. Mit Wirkung zum 30.06.2019 wird das Verfahren für diese Versandart eingestellt. Bisher war das Verfahren eine Ausnahme bei den Frachtkontrollen. Was sind die Konsequenzen? Betroffene Sendungen (z. B. Chemikalien in Fässern oder große Säcke, Container usw.), bei denen Röntgenkontrollen kein endgültiges Ergebnis liefern können, werden nicht mehr als sicher eingestuft und können daher nicht mit dem Flugzeug aus Deutschland transportiert werden. Welche Möglichkeiten habe ich als Unternehmen mit betroffener Fracht? Ein veränderter Logistikprozess: • Wechseln Sie zur Seefracht • Routen wechseln: über ein Land, in dem ein ähnliches Verfahren noch zulässig ist. Die einfachste Lösung: Behalten Sie den aktuellen Logistikprozess bei, indem Sie die Genehmigung für einen bekannten Versender beantragen. Unternehmen, die vom LBA als „bekannte Versender“ eingestuft wurden, können ihre Waren auch ohne zusätzliche Inspektionen auf dem Luftweg versenden. Alles, was erforderlich ist, ist die Aufrechterhaltung einer sicheren Lieferkette. Um die Einstufung als „bekannter Absender“ zu beantragen, sollte die Bearbeitung des Antrags etwa drei Monate dauern.